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BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beurteilung eines Anhängers als eigenständiger Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 17.10.1989 - VII R 58/87
Kraftfahrzeugsteuer - Gesamtgewicht - Allgemein zulässiges Gesamtgewicht - …
Auszug aus BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97
Die Vorentscheidung beruht nicht auf der beiläufigen Bemerkung ("im übrigen") über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unerheblichkeit zulassungsrechtlicher Gewichtsgrenzen (anders insoweit Senat, Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, 468f., BStBl II 1990, 249), sondern darauf, daß der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 000 kg als eigenständiger Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung (§ 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) beurteilt worden ist.
- BFH, 09.09.2014 - V B 43/14
Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Bei dieser Aussage handelt es sich somit um keine divergenzbegründende Urteilserwägung, sondern nur um ein obiter dictum (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106;… vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60). - BFH, 11.03.2011 - V B 45/10
Darlegungserfordernisse bei schwerwiegendem Rechtsfehler - Erlass bestandskräftig …
b) Soweit die Kläger zur Begründung einer Divergenz vortragen, das FG stütze seine Entscheidung auf den Rechtssatz, "dass es grundsätzlich im Wesen einer Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO liege, dass die durch eine Schätzung ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen", handelt es sich um keine tragende (divergenzbegründende) Urteilserwägung, sondern um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60). - BFH, 27.11.2001 - XI B 123/01
Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Selbst wenn der BFH zu einer nicht entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des FG Stellung nehmen würde, wäre seine Rechtsauffassung nur ein nicht bindendes obiter dictum (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60;… vom 10. Juni 1997 IV B 124/96, BFH/NV 1998, 14).