Rechtsprechung
   BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,12786
BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97 (https://dejure.org/1997,12786)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1997 - VII B 140/97 (https://dejure.org/1997,12786)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - VII B 140/97 (https://dejure.org/1997,12786)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,12786) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines Anhängers als eigenständiger Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 58/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Gesamtgewicht - Allgemein zulässiges Gesamtgewicht -

    Auszug aus BFH, 24.07.1997 - VII B 140/97
    Die Vorentscheidung beruht nicht auf der beiläufigen Bemerkung ("im übrigen") über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unerheblichkeit zulassungsrechtlicher Gewichtsgrenzen (anders insoweit Senat, Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, 468f., BStBl II 1990, 249), sondern darauf, daß der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 000 kg als eigenständiger Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung (§ 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) beurteilt worden ist.
  • BFH, 09.09.2014 - V B 43/14

    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Bei dieser Aussage handelt es sich somit um keine divergenzbegründende Urteilserwägung, sondern nur um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106; vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, sowie vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60).
  • BFH, 11.03.2011 - V B 45/10

    Darlegungserfordernisse bei schwerwiegendem Rechtsfehler - Erlass bestandskräftig

    b) Soweit die Kläger zur Begründung einer Divergenz vortragen, das FG stütze seine Entscheidung auf den Rechtssatz, "dass es grundsätzlich im Wesen einer Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO liege, dass die durch eine Schätzung ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen", handelt es sich um keine tragende (divergenzbegründende) Urteilserwägung, sondern um ein obiter dictum (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60).
  • BFH, 27.11.2001 - XI B 123/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Selbst wenn der BFH zu einer nicht entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des FG Stellung nehmen würde, wäre seine Rechtsauffassung nur ein nicht bindendes obiter dictum (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60; vom 10. Juni 1997 IV B 124/96, BFH/NV 1998, 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht